Corona-Verordnung der Landesregierung
Die Landesregierung hat am Ostersonntag durch Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung vom 9. April 2020 ihre Auffassung zur möglichen zahnärztlichen Behandlung konkretisiert und klargestellt, dass neben der Behandlung von akuten Erkrankungen und von Schmerzzuständen (Notfällen) auch „alle medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen durchgeführt werden können“.
„Es ist uns ein Anliegen den Patientinnen und Patienten zu versichern, dass die zahnmedizinische Versorgung unverändert sichergestellt ist. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sind weiterhin für Sie da“, so Dr. Ute Maier, Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) und Dr. Torsten Tomppert, Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW).
Hohe Hygienestandards Bei der zahnärztlichen Behandlung gelten schon immer hohe Hygienestandards. Bei der Behandlung werden zudem durch standardisierte Vorgehensweisen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Dadurch wird sowohl dem Schutz der Patientinnen und der Patienten als auch dem Schutz des Praxispersonals auf höchstem Niveau Rechnung getragen.
„Es ist sehr wichtig, dass man in der jetzigen Zeit, bei Unklarheiten, was die eigene zahnmedizinische Behandlung angeht, telefonisch Kontakt mit seiner Hauszahnärztin bzw. seinem Hauszahnarzt aufnimmt“, raten Dr. Maier und Dr. Tomppert