Beitrag Zahnersatz
Ab 1. Oktober beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen mit einem 60-prozentigen Zuschuss bei Zahnersatzbehandlungen (bislang 50 Prozent). Mit dem Bonusheft wächst der Anteil der Kassen sogar auf 75 Prozent und mit einer Zahnzusatzversicherung reduziert sich der Eigenanteil mitunter sogar auf 0 Prozent.
Wer eine Krone, Brücke oder Zahnprothese benötigt, der leidet. Zunächst vor der Behandlung und meistens auch dann, wenn er den Kostenvoranschlag für die bevorstehende Behandlung in Händen hält. Ab Oktober schmälern die gesetzlichen Krankenkassen diesen „Schmerz“ ein wenig, denn der befundbezogene Festzuschuss wird ab 1. Oktober 2020 steigen.
Bereits seit 2005 hat der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für Behandlungen beim Zahnarzt eine Regelversorgung mit klaren Richtlinien beschlossen. Nach diesen kann jede*r Patient*in selbst wählen, ob eine Regelleistung in Anspruch genommen, oder eine gleichwertige Versorgung als Zahnersatz bevorzugt wird. Der Anspruch der Patienten auf einen Festzuschuss zur Regelversorgung bleibt ihnen – unabhängig von der gewählten Versorgungsform – dennoch in vollem Umfang erhalten.
15 Jahre nach Einführung dieses Festzuschusssystems dürfen sich Kassenpatienten nun auf eine höhere Unterstützung freuen, denn im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) steigt der Zuschuss der Krankenkassen zum 1. Oktober 2020 von 50 auf 60 Prozent. Wer gewissenhaft ein Bonusheft geführt hat, kann bei fünfjähriger, lückenloser Führung mit 70 Prozent Zuschuss rechnen, bei zehnjähriger lückenloser Führung sogar mit 75 Prozent. Wichtig ist: kosmetische Behandlungen sind und bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind auch Härtefallregelung beim Festzuschuss berücksichtigt. Beziehen Kassenpatienten Hartz-IV oder ähnliche Unterstützungen, greift die Härtefallregelung, die ihnen eine 100-prozentige Kostenerstattung der Regelversorgung zuspricht. Gleiches gilt für Personen mit einem geringen Bruttoeinkommen. 2020 ist die Härtefall-Schwelle bei 1 274.- Euro monatlich festgelegt. Überschreiten Verbraucher diese Grenze minimal, haben sie Dank der gleitenden Härtefallregelung dennoch eine Chance auf einen höheren Festzuschuss. Bei der Behandlung eines Härtefalls ist der Antrag vor der Behandlung zu stellen. Bei der gleitenden Grenze können Patienten den zusätzlichen Zuschuss hingegen erst nach Ende beantragen.